LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.07.2019
L 12 R 759/17
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; UmwandlungsVO § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 R 5908/14

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzUmwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine GmbH vor einem Stichtag

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen L 12 R 759/17

DRsp Nr. 2020/5781

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine GmbH vor einem Stichtag

Bis zur Eintragung einer Kapitalgesellschaft nach der UmwandlungsVO bzw. ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 01. Juli 1990 nach dem TreuhG gab es kein Nebeneinander von VEB und Kapital-(Vor)gesellschaft.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; UmwandlungsVO § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellen.