Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellen.
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