LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2019
L 16 R 583/18
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 3417/16

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzFiktive Anwartschaft auf Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen L 16 R 583/18

DRsp Nr. 2020/5783

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Fiktive Anwartschaft auf Versorgung

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - (AVItech)) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1950 geborene Kläger beendete die Schulausbildung mit dem Abitur und schloss am 4. Juli 1969 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Technische Gebäudeausrüstung in S eine Berufsausbildung zum Heizungsinstallateur ab. Er erwarb nach einem Studium der Verarbeitungstechnik die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen (Urkunde der Technischen Hochschule K ).