LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2017
L 3 R 38/15
Normen:
ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b); ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 611/13

RentenversicherungAufenthalt im Ghetto Bershad als ZRBG-BeitragszeitGlaubhaftmachung von TatsachenGlaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 3 R 38/15

DRsp Nr. 2017/16520

Rentenversicherung Aufenthalt im Ghetto Bershad als ZRBG-Beitragszeit Glaubhaftmachung von Tatsachen Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung

1. Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ZRBG erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), wenn sie glaubhaft gemacht sind. 2. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. 3. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird; es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. 4. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun; dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen.