LSG Sachsen - Urteil vom 25.09.2018
L 5 RS 580/17
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 286/14

RentenversicherungBerücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGlaubhaftmachung einer TatsacheRelativer Beweismaßstab

LSG Sachsen, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 580/17

DRsp Nr. 2018/14649

Rentenversicherung Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Glaubhaftmachung einer Tatsache Relativer Beweismaßstab

1. Überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit und deshalb ist dieser Beweismaßstab relativ. 2. Es muss insoweit nicht absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen, vielmehr reicht die "gute Möglichkeit" aus. 3. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht allerdings nicht aus, diese Beweisanforderung zu erfüllen

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31. Mai 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 verurteilt, den Bescheid vom 27. November 2001 in der Fassung des Bescheides vom 11. November 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: