LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.09.2017
L 2 R 640/13
Normen:
SGB VI § 56; SGB VI § 57;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 176 R 3343/10

RentenversicherungFeststellung von KindererziehungszeitenZurücklegung von Versicherungszeiten sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes aufgrund einer Berufstätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 2 R 640/13

DRsp Nr. 2017/16522

Rentenversicherung Feststellung von Kindererziehungszeiten Zurücklegung von Versicherungszeiten sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes aufgrund einer Berufstätigkeit

Eine hinreichende Verbindung zwischen einer geltend gemachten Kindererziehungszeit und dem Rentenversicherungssystem, in dem diese anerkannt werden soll, verlangt die vorherige Zurücklegung von Versicherungszeiten sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes aufgrund einer Berufstätigkeit.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56; SGB VI § 57;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2004 und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2009.