LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2017
L 16 R 876/16
Normen:
SGB VI § 250;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4207/11

RentenversicherungRentenwirksame Anerkennung von Zeiten wegen im Deutschen Reich geleisteten Reichsarbeits- und MilitärdienstesBegründung eines VersicherungsverhältnissesEigenschaft als Versicherter

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 16 R 876/16

DRsp Nr. 2017/6905

Rentenversicherung Rentenwirksame Anerkennung von Zeiten wegen im Deutschen Reich geleisteten Reichsarbeits- und Militärdienstes Begründung eines Versicherungsverhältnisses Eigenschaft als Versicherter

1. Ersatzzeiten begründen kein Versicherungsverhältnis, sondern setzen die Eigenschaft als "Versicherter" voraus. 2. Die Tatbestandsvoraussetzung "Versicherter" ist aber nur dann erfüllt, wenn mindestens ein wirksamer Beitrag (Pflichtbeitrag oder freiwilliger Beitrag) zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 250;

Gründe:

I.

Der in Slowenien lebende Kläger begehrt die rentenwirksame Anerkennung von Zeiten wegen im Deutschen Reich geleisteten Reichsarbeits- und Militärdienstes.