LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2017
L 16 R 770/17 NZB
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 2267/16

RentenversicherungRückforderung nach Tod des RentenbeziehersEntreicherungseinwand der kontoführenden BankGutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 16 R 770/17 NZB

DRsp Nr. 2017/16363

Rentenversicherung Rückforderung nach Tod des Rentenbeziehers Entreicherungseinwand der kontoführenden Bank Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden

1. Das BSG hat bereits entschieden, dass selbst bei einem zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens im Soll befindlichen Konto das Geldinstitut sich nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI berufen könne, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers gehabt habe. 2. Als "anderweitige Verfügung" i.S.v. § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sei jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bediene. 3. In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahle, liege kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung i.S. des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vor.