LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2017
L 4 R 5045/15
Normen:
SGB X § 27 Abs. 1; SGB VI § 169 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 231 Abs. 5 S. 3; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 575/13

Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber bei einer Beratertätigkeit für ein Direktvertriebsunternehmen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen L 4 R 5045/15

DRsp Nr. 2018/1768

Rentenversicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber bei einer Beratertätigkeit für ein Direktvertriebsunternehmen

Zur Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber bei einer Tätigkeit für ein Direktvertriebsunternehmen.

Berater, die nach den mit einem Direktvertriebsunternehmen vereinbarten Geschäftsbedingungen ihr Geschäft als selbständige Gewerbetreibende im eigenen Namen und für eigene Rechnung in eigener Rechnungslegung und Abrechnung betreiben, ausschließlich vom Vertriebsunternehmen erworbene Produkte nur an Endverbraucher und nicht an andere Berater verkaufen dürfen, in einem Beraterhandbuch, in Verhaltensstandards und in einer Verfahrensordnung niedergelegten Bestimmungen unterliegen, ihre Beraterschaft jederzeit beenden können und die Aufrechterhaltung der Beraterschaft jährlich durch Zahlung eines jeweils gültigen Pauschalbetrages für Verwaltungsaufwand und Portokosten erneuern müssen, unterliegen der Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 27 Abs. 1; SGB VI § 169 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 231 Abs. 5 S. 3; SGB VI § 6 Abs. 1a S. 1;