Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Lehrer in der Zeit vom 4. Juni bis 30. September 2007.
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