LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.12.2011
L 10 R 39/09
Normen:
GB VI § 2 S. 1 Nr. 1; GB VI § 3;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5/08

RentenversicherungspflichtSelbstständiger DozentUnterbrechung der Beitragspflicht bei längeren Arbeitslosigkeitszeiten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 10 R 39/09

DRsp Nr. 2012/7743

RentenversicherungspflichtSelbstständiger DozentUnterbrechung der Beitragspflicht bei längeren Arbeitslosigkeitszeiten

1. Auch Dozenten an Fachschulen können zu den rentenversicherungspflichtig selbstständig Tätigen gehören. 2. Ihre Beitragspflicht besteht fort bei bloß kurzfristiger Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit. 3. Davon kann aber bei einer Zeit der Arbeitslosigkeit von nahezu vier Monaten nicht die Rede sein.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GB VI § 2 S. 1 Nr. 1; GB VI § 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Lehrer in der Zeit vom 4. Juni bis 30. September 2007.