BSG - Beschluss vom 21.12.2016
B 13 R 97/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 115/15
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 593/13

RentenversicherungVergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Heranziehung eines anderen GeburtsdatumsNichtzulassungsbeschwerdeAnwaltliche PflichtenVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 97/16 B

DRsp Nr. 2017/9544

Rentenversicherung Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Heranziehung eines anderen Geburtsdatums Nichtzulassungsbeschwerde Anwaltliche Pflichten Vertretungszwang vor dem BSG

1. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einer Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG. 2. § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht. 3. Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 10.3.2016 einen Anspruch des in der Türkei geborenen Klägers auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Heranziehung des Geburtsdatums "10.8.1953" statt des bislang verwendeten Datums "10.8.1955" verneint, da die Voraussetzungen des § 33a SGB I nicht erfüllt seien.