Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der 1945 geborene Kläger, dem nach dem Besuch einer Ingenieurschule mit Urkunde vom 15. Juli 1967 das Recht zuerkannt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, war vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin beschäftigt.
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