LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2017
L 27 R 565/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4370/11

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzBetrieb der industriellen Produktion

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 27 R 565/16

DRsp Nr. 2017/16526

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Betrieb der industriellen Produktion

Der Senat hält an seiner Auffassung in dem Urteil vom 25. November 2010 - L 27 R 1837/06 - fest, wonach die Charakterisierung eines Beschäftigungsbetriebs als Installationsbetrieb ohne eigene Produktion die Zuordnung zu einem Betrieb der industriellen Produktion ausschließt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Der 1945 geborene Kläger, dem nach dem Besuch einer Ingenieurschule mit Urkunde vom 15. Juli 1967 das Recht zuerkannt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, war vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1983 im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin beschäftigt.