LAG Chemnitz - Urteil vom 30.07.2003
2 Sa 4/03
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7b ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1781/97
LAG Chemnitz, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 314/98

Restitutionsklage

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 4/03

DRsp Nr. 2004/1787

Restitutionsklage

»Eine Arbeitgeberbescheinigung des Inhaltes, wonach ein Arbeitsverhältnis ruhe, stellt keine "Urkunde" i. S. d. § 580 Nr. 7 b ZPO dar.«

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7b ;

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des Berufungsurteils vom 21.10.1998 - 2 Sa 314/98 -. Dieses hat eine Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 21.01.1998 - 1 Ca 1781/97 - zurückgewiesen. Sowohl bei dem Arbeitsgericht wie bei dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.11.1997 ein Arbeitsverhältnis besteht, wonach sie als vollbeschäftigte Angestellte mit einer Tätigkeit zu betrauen ist, die mit der Vergütungsgruppe I b BAT-O vergütet wird (beim Arbeitsgericht noch als "Verpflichtungsantrag" ausgeführt).

Mit diesem Rechtsstreit hat es folgende Bewandtnis:

Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.07.1990 war die Klägerin - beginnend ab 20.08.1990 - amtierende Leiterin des Rechtsamtes der Beklagten. Danach erhielt sie Lohn/Gehalt nach der Gruppe 9 des Rahmenkollektiwertrages für die örtlichen Staatsorgane (1.400,00 DM brutto + 100,00 DAE).