LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2004
4 Sa 303/04
Normen:
ZPO § 580 Nr. 6 ; ZPO § 589 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 589 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 590 Abs. 1 ; ArbGG § 79 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 333/01

Restitutionsklage, Anerkenntnis-Schlussurteil, Kündigungsschutzverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 303/04

DRsp Nr. 2005/21442

Restitutionsklage, Anerkenntnis-Schlussurteil, Kündigungsschutzverfahren

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 6 ; ZPO § 589 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 589 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 590 Abs. 1 ; ArbGG § 79 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21. Februar 2001 außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (1 Ca 333/01) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Februar 2001 mit Ablauf des 23. Februar 2001 aufgelöst worden ist, sondern über den 23. Februar 2001 hinaus fortbesteht. Es hat weiterhin die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites vorläufig zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.