OLG Stuttgart - Schlussurteil vom 19.09.2017
10 U 48/15
Normen:
VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 273; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 649; BGB § 242;

Restliche Werklohnansprüche im Zusammenhang mit dem Neubau eines InnenministeriumsEinwand der fehlenden Prüfbarkeit im Hinblick auf vorgelegte Nachweisunterlagen und Kalkulation von PreisenAusübung eines ZurückbehaltungsrechtsFristlose Kündigung eines VertragsHerausgabe von Vorauszahlungsbürgschaften

OLG Stuttgart, Schlussurteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 10 U 48/15

DRsp Nr. 2021/7432

Restliche Werklohnansprüche im Zusammenhang mit dem Neubau eines Innenministeriums Einwand der fehlenden Prüfbarkeit im Hinblick auf vorgelegte Nachweisunterlagen und Kalkulation von Preisen Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Fristlose Kündigung eines Vertrags Herausgabe von Vorauszahlungsbürgschaften

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird - soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. April 2016 entschieden worden ist - Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts S. vom 9. März 2015 - Az.: 36 O 90/13 KfH - wie folgt abgeändert:

"2. Die Klage wird, soweit sie auf Feststellung und Herausgabe im Hinblick auf die im Berufungsantrag Ziffer 3 unter A1 bis A4 sowie B1 und B2 genannten Bürgschaften gerichtet ist, als derzeit unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 %.

4. 5. 6.