Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.12.2017 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird auf 3.308,12 EUR festgesetzt.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Retaxierungen der Beklagten bezüglich zytostatikahaltiger Zubereitungen, die die Klägerin für März 2012 abgerechnet hat.
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