LSG Bayern - Beschluss vom 03.07.2019
L 20 KR 177/18
Normen:
SGB V § 129 Abs. 4 S. 2; AV-Bay § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 948
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 333/14

Retaxierungen zytostatikahaltiger ZubereitungenErfüllung einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht durch ApothekenVerträge zwischen Krankenkassen und Apothekern über die Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an KassenpatientenÖffentlich-rechtliche Kaufverträge

LSG Bayern, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 177/18

DRsp Nr. 2020/13292

Retaxierungen zytostatikahaltiger Zubereitungen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht durch Apotheken Verträge zwischen Krankenkassen und Apothekern über die Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an Kassenpatienten Öffentlich-rechtliche Kaufverträge

Apotheker haben für die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen, der schon in § 129 SGB V vorausgesetzt wird; die Verträge zwischen Krankenkassen und Apothekern, die der Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an Kassenpatienten zu Grunde liegen, sind öffentlich-rechtliche Kaufverträge.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.12.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.308,12 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 4 S. 2; AV-Bay § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig sind Retaxierungen der Beklagten bezüglich zytostatikahaltiger Zubereitungen, die die Klägerin für März 2012 abgerechnet hat.