BVerwG - Urteil vom 09.09.2021
2 C 16.20
Normen:
SVG (2011) § 25 Abs. 2 S. 3; SVG (2011) § 63c Abs. 14;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bf 381/18

Revision eines Soldaten im Ruhestand wegen der Neufestsetzung seines Ruhegehalts unter doppelter Berücksichtigung seiner Zeiten der besonderen Auslandsverwendung

BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 2 C 16.20

DRsp Nr. 2022/2904

Revision eines Soldaten im Ruhestand wegen der Neufestsetzung seines Ruhegehalts unter doppelter Berücksichtigung seiner Zeiten der besonderen Auslandsverwendung

1. Hat der Dienstherr im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Einzelfallermessens durch Verwaltungsvorschrift - wie hier - dahingehend generalisiert, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 in der Rechtsfolge bei Zeiten besonderer Auslandsverwendungen stets das Doppelte dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, muss er sich nach dieser - allerdings abänderbaren - Ermessenspraxis auch bei der Bewertung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen vor dem 1. Dezember 2002 richten.2. Grundsätzlich tritt aufgrund des im Ruhegehaltsrecht geltenden Versorgungsfallprinzips eine Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs gleichsam von selbst ein mit der Folge, dass eine Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs nur erforderlich ist, wenn dieser entsprechend dem Gestaltungsanliegen des Gesetzgebers auf ein bestimmtes Datum in der Vergangenheit begrenzt werden soll. Im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 gibt es dafür jedoch keine Anhaltspunkte.

Tenor