BAG - Urteil vom 12.12.1991
8 AZR 43/91
Normen:
ArbGG § 72 ; ZPO §§ 513, 547, 554a, 566 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 14.12.90 - 5 (9) Sa 636/88 ,
ArbG Bielefeld, vom 27.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2497/87

Revision gegen zweites Versäumnisurteil

BAG, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 43/91

DRsp Nr. 2000/1992

Revision gegen zweites Versäumnisurteil

1. Nach § 72 Abs. 1 ArbGG findet gegen die Endurteile des Landesarbeitsgerichts, zu denen auch zweite Versäumnisurteile zählen, die Revision nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist oder die Zulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt. 2. Die Zulassung der Revision ist nur wirksam, wenn sie im Tenor enthalten ist. Eine Zulassung in den Entscheidungsgründen genügt nur dann, wenn diese mit verkündet werden 3. Die Revision ist auch nicht deswegen zulässig, weil sich am Ende des Berufungsurteils ein als "Rechtsmittelbelehrung" bezeichneter Vermerk befindet, ausweislich dessen von der Zulässigkeit der Revision ausgegangen wird.

Normenkette:

ArbGG § 72 ; ZPO §§ 513, 547, 554a, 566 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war seit 1955 bei der Klägerin angestellt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. Dezember 1984 zum 31. Dezember 1984 und verlangte die Herausgabe eines dem Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstwagens zum 31. Dezember 1984. Das Arbeitsgericht gab der Klage durch Urteil vom 2. Oktober 1986 statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück.