BSG - Urteil vom 06.03.2003
B 4 RA 13/02 R
Normen:
EinigVtr Art. 9 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 307a Abs. 3 ; SGG § 162 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 426/00

Revisionen bei Verletzung von DDR-Vorschriften, Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes

BSG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 13/02 R

DRsp Nr. 2003/8391

Revisionen bei Verletzung von DDR-Vorschriften, Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes

1. Das das BSG gemäß § 162 SGG nur befugt ist, ein angefochtenes Urteil daraufhin zu überprüfen, ob es auf einer Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts beruht, ist für eine Anwendbarkeit des in der DDR erlassenen Rechts ein bundesrechtlich wirksamer Anwendungsbefehl des nach dem GG zuständigen Staatsorgans notwendig. 2. § 307a Abs. 3 SGB VI sieht bei der Bewertung gleichgestellter Vorleistungen keine Honorierung fiktiver, dh tatsächlich nie erzielter Verdienste vor. Eine sich aus der Umwertung nach § 307a SGB VI ergebende sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Personengruppen liegt nicht vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigVtr Art. 9 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 307a Abs. 3 ; SGG § 162 ;

Gründe:

I