BSG - Beschluß vom 26.11.1997
2 RU 8/97
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1, § 164 Abs. 2 S. 3;

Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 2 RU 8/97

DRsp Nr. 1999/4686

Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Revisionskläger hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet, wenn er der Rechtsansicht des LSG lediglich seine eigene gegenüberstellt, ohne auf die Argumentation der LSG-Entscheidung einzugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1, § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am 4. August 1995 einen Unfall erlitt.

Der Kläger studierte damals Rechtswissenschaften an der Universität Köln. Er wohnte in W. Am 4. August 1995 verunglückte er dort mit einem Leichtkraftroller, wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog, als er sich auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zum Postamt befand, um eine studienplanmäßig vorgeschriebene Universitäts-Hausarbeit aufzugeben, die er an diesem Tag fertiggestellt hatte. Sie mußte spätestens am 4. August 1995 entweder bei der Universität in Köln abgegeben oder mit der Post abgesandt werden, wobei für das Einhalten der Frist das Datum des Poststempels maßgeblich war.