BAG - Urteil vom 16.05.1990
4 AZR 145/90
Normen:
ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a, § 850h Abs. 2, § 836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 554 ZPO
BAGE 65, 147
BB 1990, 1776
DB 1990, 2128
DRsp IV(424)139 b-c
EzA § 554 ZPO Nr. 5
NJW 1990, 2641
NZA 1990, 825
SAE 1990, 825
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 21.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14/89
LAG Hamm, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 878/89

Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung

BAG, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 145/90

DRsp Nr. 1992/5885

Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung

»1. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer andere Beurteilung der Klageforderung führen können. 2. Der Drittschuldner, der auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Zahlungen leistet, kann sich nach einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Rangänderung unter mehreren Pfändungsgläubigern gegenüber dem wahren Berechtigten nicht auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen und Zahlungen für die Zeit vor Bekanntwerden des Aufhebungsbeschlusses oder der Rangänderung verweigern.«

Normenkette:

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a, § 850h Abs. 2, § 836 Abs. 2 ;

Tatbestand: