ArbG Iserlohn, vom 21.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14/89
LAG Hamm, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 878/89
Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung
BAG, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 145/90
DRsp Nr. 1992/5885
Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung
»1. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer andere Beurteilung der Klageforderung führen können.2. Der Drittschuldner, der auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Zahlungen leistet, kann sich nach einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Rangänderung unter mehreren Pfändungsgläubigern gegenüber dem wahren Berechtigten nicht auf § 836 Abs. 2ZPO berufen und Zahlungen für die Zeit vor Bekanntwerden des Aufhebungsbeschlusses oder der Rangänderung verweigern.«