BGH - Beschluss vom 13.01.2016
4 StR 559/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; SGB X § 116; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.06.2015

Revisionsgerichtliche Prüfung der Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin; Ergänzung des landgerichtlichen Urteils im Adhäsionsausspruch auf die Revision

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 4 StR 559/15

DRsp Nr. 2016/2421

Revisionsgerichtliche Prüfung der Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin; Ergänzung des landgerichtlichen Urteils im Adhäsionsausspruch auf die Revision

Die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Adhäsionsklägers ist im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter Vorbehalt zu stellen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 2015 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz des weiteren materiellen und immateriellen Schadens der Adhäsionsklägerin S. W. nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin S. W. erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; SGB X § 116; VVG § 86;

Gründe