LAG Köln, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 645/03
ArbG Siegburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2499/02
Revisionsrecht - Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Revisionsgerichts; Zulässigkeit
BAG, Beschluß vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 622/05 (F)
DRsp Nr. 2006/7837
Revisionsrecht - Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Revisionsgerichts; Zulässigkeit
»Wird in einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Revisionsgerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf Tatsachenvortrag geltend gemacht, so muss der Rügeführer darlegen, dass die nach seiner Auffassung übergangenen Tatsachen nach § 559ZPO berücksichtigungsfähig waren. Andernfalls ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form begründet und deshalb unzulässig.«
Orientierungssätze:1. Nach § 559 Abs. 1ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung nach § 559 Abs. 2ZPO für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
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