BAG - Beschluß vom 30.11.2005
2 AZR 622/05 (F)
Normen:
ArbGG § 78a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 174
BAGE 116, 265
BB 2006, 1008
DB 2006, 960
NJW 2006, 1614
NZA 2006, 452
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 645/03
ArbG Siegburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2499/02

Revisionsrecht - Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Revisionsgerichts; Zulässigkeit

BAG, Beschluß vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 622/05 (F)

DRsp Nr. 2006/7837

Revisionsrecht - Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Revisionsgerichts; Zulässigkeit

»Wird in einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Revisionsgerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf Tatsachenvortrag geltend gemacht, so muss der Rügeführer darlegen, dass die nach seiner Auffassung übergangenen Tatsachen nach § 559 ZPO berücksichtigungsfähig waren. Andernfalls ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form begründet und deshalb unzulässig.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung nach § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.