LAG Köln - Urteil vom 20.11.2003
6 Sa 645/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 2 § 9 § 14 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 53
NZA-RR 2004, 576
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2499/02

Vorrang der Änderungskündigung vor betriebsbedingter Beendigungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 645/03

DRsp Nr. 2004/7545

Vorrang der Änderungskündigung vor betriebsbedingter Beendigungskündigung

»1. Durch die Option der sog. Verhandlungslösung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dürfen die Rechte des Arbeitsnehmers aus § 2 KSchG nicht verkürzt werden.2. Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gebietet es, eine mögliche Änderungskündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat (teilweise abweichend von BAG 27.09.1984 - AZR 62/83 - NZA 1985, 455).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 2 § 9 § 14 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 01.09.1949 geborene Kläger war seit dem 01.07.1974 für die Beklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1989 übernahm er die Position des Leiters der EDV. Zum 01.07.1991 wurde er zum Hauptabteilungsleiter Informationsverarbeitung ernannt und erhielt Gesamtprokura. Sein Jahresverdienst betrug zuletzt 138.681,89 EURO brutto.