Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 01.09.1949 geborene Kläger war seit dem 01.07.1974 für die Beklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1989 übernahm er die Position des Leiters der EDV. Zum 01.07.1991 wurde er zum Hauptabteilungsleiter Informationsverarbeitung ernannt und erhielt Gesamtprokura. Sein Jahresverdienst betrug zuletzt 138.681,89 EURO brutto.
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