BAG - Urteil vom 27.09.1984
2 AZR 62/83
Normen:
BGB §§ 158, 159, § 626 ; KSchG (1969) § 2, § 1, §§ 7, 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969
BB 1985, 1130
DB 1985, 1186
DRsp VI(614)104e
EzA§ 2 KSchG Nr. 5
NJW 1985, 1797
NZA 1985, 455
SAE 1986, 216
Vorinstanzen:
I. ArbG Hameln - Urteil vom 15. Juli 1982 - 1 Ca 617/81 -,
LAG Niedersachsen, vom 02.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 105/82

Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

BAG, Urteil vom 27.09.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 62/83

DRsp Nr. 1992/6540

Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

»1. Der Arbeitgeber muß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten. Die bisherige Rechtsprechung, nach der eine solche Pflicht des Arbeitgebers nur bei der außerordentlichen Kündigung angenommen wurde (BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB) wird aufgegeben. 2.a) Der Arbeitgeber muß bei den Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer klarstellen, daß bei Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt ist und ihm eine Überlegungsfrist von einer Woche einräumen. b) Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer unter einem dem § 2 KSchG entsprechenden Vorbehalt annehmen. Der Arbeitgeber muß dann eine Änderungskündigung aussprechen. c) Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, dann kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen.