BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 645/09
Normen:
BGB § 145; BGB § 147; BGB § 148; BGB § 150; BGB § 186; BGB § 187; BGB § 242; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 339; BGB § 340;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 280
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 385/09
ArbG Düsseldorf, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7618/08

Revisionsrechtliche Überprüfung eines instanzgerichtlich festgestellten Verstoßes gegen Treu und Glauben; Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsstrafenvereinbarung [Nichtantritt der Arbeit]

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 645/09

DRsp Nr. 2011/1017

Revisionsrechtliche Überprüfung eines instanzgerichtlich festgestellten Verstoßes gegen Treu und Glauben; Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsstrafenvereinbarung [Nichtantritt der Arbeit]

Orientierungssätze: 1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht und die Kündigungsfrist während der Probezeit einen Monat beträgt. 2. Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, dass ein Verhalten eines Vertragspartners gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2009 - 7 Sa 385/09 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 1. Januar 2009 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2009 zu zahlen.