LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2009
7 Sa 385/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 148; BGB § 150 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 339;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 45
LAGE § 339 BGB 2002 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7618/08

Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Nichtantritt des Dienstverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 385/09

DRsp Nr. 2009/27503

Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Nichtantritt des Dienstverhältnisses

Eine Vertragsstrafe kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch dann verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer zwar zum vereinbarten Termin am Arbeitsort erscheint, allerdings ohne ernstgemeinten Leistungswillen hinsichtlich der Realisierung des Dienstverhältnisses. Ohne den ernstlichen Willen, die Leistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, tritt der Arbeitnehmer das "Dienstverhältnis" nicht an und kann dadurch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirken.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2009 - 7 Ca 7618/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 148; BGB § 150 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 339;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine mit der Klägerin vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.