BAG - Beschluss vom 19.12.1996
6 AZR 125/95
Normen:
ZPO § 320 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 107/94
ArbG Berlin, vom 29.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 29234/93

Revisionsverfahren: Berichtigung des Tatbestandes des Revisionsurteils

BAG, Beschluss vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 125/95

DRsp Nr. 2002/7584

Revisionsverfahren: Berichtigung des Tatbestandes des Revisionsurteils

§ 320 ZPO ist auf revisionsgerichtliche Urteile nicht anwendbar.

Normenkette:

ZPO § 320 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Anwendung findet, oder ob es sich - wie das beklagte Land gemeint hat - nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) - vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet.

Mit Urteil vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - hat der erkennende Senat unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts erkannt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT anzuwenden sei.

Das Revisionsurteil ist dem beklagten Land am 15. April 1996 zugestellt worden. Dieses hat mit Schriftsatz vom 26. April 1996, am gleichen Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen, beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 26. Oktober 1995 dahingehend zu berichtigen, daß

a) der Satz auf Seite 3 Zeile 7 bis 11 des Urteils