BVerwG - Urteil vom 10.09.1992
5 C 80.88
Normen:
SchwbG (F. 1979) § 18 Abs. 1, Abs. 4 § 12 ; VwGO § 1 32 Abs. 2 Nr. 1 § 143 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA 1994, 420
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 922/86
VG Gelsenkirchen, vom 03.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 634/85

Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der Zulassungsbegründung; Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bei fehlendem Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung; Sollvorschrift, Auslegung einer gesetzlichen, atypischer Fall als Rechtsvoraussetzung für Ermessensausübung

BVerwG, Urteil vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 5 C 80.88

DRsp Nr. 1993/3149

Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der Zulassungsbegründung; Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bei fehlendem Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung; Sollvorschrift, Auslegung einer gesetzlichen, atypischer Fall als Rechtsvoraussetzung für Ermessensausübung

»1. Erfolgt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem Grunde, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht, hatte nach der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 4 SchwbG F. 1979 die Hauptfürsorgestelle im Regelfall die Zustimmung zu erteilen. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, durfte die Hauptfürsorgestelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (wie Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).