LAG Köln - Beschluss vom 07.04.2003
11 Ta 421/02
Normen:
ZPO § 43 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 97 ; ZPO § 139 ; ZPO § 569 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 478
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1431/02

Richterablehnung: Zeitpunkt und Ausschluss - Fehlerhafte Rechtsansicht

LAG Köln, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 11 Ta 421/02

DRsp Nr. 2003/13705

Richterablehnung: Zeitpunkt und Ausschluss - Fehlerhafte Rechtsansicht

1. Auch wenn der Antragsteller ein Ablehnungsrecht gehabt haben sollte, hätte er dieses jedenfalls gem. § 43 ZPO dadurch verloren, daß er im Termin die Anträge gestellt hat. 2. Ablehnungsgründe, die vor oder während der Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.3. Die Äußerung von Rechtsansichten durch den Richter begründet, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich nicht die Besorgnis seiner Befangenheit.

Normenkette:

ZPO § 43 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 97 ; ZPO § 139 ; ZPO § 569 ;

Gründe: