BVerfG - Beschluß vom 22.10.1974
2 BvR 147/70
Normen:
ArbGG § 15 Abs. 2 § 34 Abs. 2 ; DRiG § 26 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Art. 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 38, 139
BayVBl 1975, 112
DRiZ 1975, 54
EuGRZ 1975, 38

Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974 - Aktenzeichen 2 BvR 147/70

DRsp Nr. 1996/8177

Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Grundsätzlich beeinträchtigen dienstaufsichtliche Befugnisse der obersten Landesbehörde, sofern sie sich in den Grenzen des § 26 DRiG halten, nicht die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 2 GG).2. Verwaltungszuständigkeiten eines Gerichtspräsidenten (hier: Dienstaufsicht) gehören - im Gegensatz zur Mitwirkung an der Rechtsprechung - nicht zum Kern des richterlichen Amtes mit der Folge, dass ihr Entzug weder die sachliche noch die persönliche Unabhängigkeit des Richters berührt.3. Die Einschränkung der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts über die nachgeordneten Arbeitsgerichte konnte durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums erfolgen, da § 15 Abs. 2 ArbGG eine Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG genügende Ermächtigungsgrundlage enthält.4. Eine Anordnung in der Form einer Bekanntmachung kann grundsätzlich jederzeit ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art 20 Abs. 3 GG - auch vor Abschluss eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit - durch eine inhaltsgleiche Verordnung (oder ein Gesetz) ersetzt werden, wenn die ursprüngliche Form bedenklich erscheint und ein sachlicher Grund für die Verordnung vorliegt.

Normenkette:

ArbGG § 15 Abs. 2 § 34 Abs. 2 ; DRiG § 26 ;