BSG - Beschluss vom 21.05.2007
B 1 KR 4/07 S
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; MRK Art. 13 Art. 6 ; SGG § 177 § 178a Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 278
Vorinstanzen:
LSG Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 36/06
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 814/01

Richterrechtliche Untätigkeitsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 4/07 S

DRsp Nr. 2007/14930

Richterrechtliche Untätigkeitsbeschwerde

Es gibt kein Rechtsinstitut der "verfassungsrechtlich gebotenen Untätigkeitsbeschwerde". Das gilt erst recht, soweit mit der Untätigkeitsbeschwerde ein höheres Gericht angerufen wird, zu dem im ordentlichen Verfahren der Rechtszug nicht eröffnet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; MRK Art. 13 Art. 6 ; SGG § 177 § 178a Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Anhörungsrügen des Klägers gegen den Beschluss vom 11.1.2006, in dem es über die Ablehnung von Richtern entschieden hat, mit Beschluss vom 1.3.2006 und die vom Kläger dagegen erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung durch Beschluss vom 21.7.2006 als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 3.8.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.8.2006 Gegenvorstellung erhoben. Hierüber hat das LSG entsprechend dem Hinweis des Berichterstatters nicht mehr entschieden. Mit Schreiben vom 5.2.2007 hat der Kläger "Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 17c GVG ... bzw. gemäß § 198 GVG" beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher entsprechend § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.