BVerfG - Beschluß vom 03.07.1985
1 BvL 13/83
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 2 § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 100 Abs. 1 ; MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 70, 242
NJW 1986, 422
ZfSH/SGB 1986, 327
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 564/83

Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

BVerfG, Beschluß vom 03.07.1985 - Aktenzeichen 1 BvL 13/83

DRsp Nr. 1996/6758

Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

»Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (hier: § 14 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes).«

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 2 § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 100 Abs. 1 ; MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Das Arbeitsgericht hält die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, da die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitgebern führe. Arbeitgeber mit einem hohen Anteil von Frauen unter ihren Arbeitnehmern müßten häufiger den Zuschuß zahlen als diejenigen, die überwiegend Männer beschäftigten. Ferner seien Arbeitgeber, die überdurchschnittlich viele Frauen mit höherem Lohn beschäftigten, schlechter gestellt als solche mit überwiegend niedrig bezahlten Arbeitnehmerinnen, weil die Pflicht zur Zahlung des Zuschusses erst eintrete, wenn der Nettoverdienst 25 DM je Kalendertag überschreite.

II.

Die Vorlage ist unzulässig.