BSG - Beschluß vom 07.09.1998
B 2 U 148/98 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 313 ;

Richtigkeit der Entscheidungsgründe als Verfahrensfehler bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen B 2 U 148/98 B

DRsp Nr. 1999/4606

Richtigkeit der Entscheidungsgründe als Verfahrensfehler bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Mit der Frage nach der Richtigkeit der dargelegten Gründe hat ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, sein Urteil mit Entscheidungsgründen zu versehen, nichts zu tun (vgl. BSG vom 15.11.1988 - 4/11a RA 20/87 = SozR 1500 § 136 Nr. 10; vgl. BSG vom 17.2.1998 - B 2 U 102/97 B - mwN).2. Es ist unzulässig, wenn der Kläger mit seiner Rüge einen Passus aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zitiert, der sich nach Stellung und Inhalt ersichtlich allein auf die Entscheidung des LSG, die Revision nicht zuzulassen, bezieht, da diese Rüge einen Verfahrensfehler betrifft, der bei einer nicht mit der Revision angreifbaren Nebenentscheidung angeblich begangen wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 313 ;

Gründe: