EuGH - Urteil vom 12.01.2010
Rs. C-229/08
Fundstellen:
ArbRB 2010, 35
AuA 2010, 177
DB 2010, 171
DÖV 2010, 277
EuZW 2010, 142
NVwZ 2010, 244
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZBR 2010, 163

Richtlinie 2000/78/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn auf 30 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung

EuGH, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen Rs. C-229/08

DRsp Nr. 2010/1953

Richtlinie 2000/78/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn auf 30 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff 'wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung‘

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegensteht.

Tenor:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegensteht.

Entscheidungsgründe: