LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.10.2003
L 5 KR 175/02
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 Satz 5 ; LFZG § 1 Abs. 3 § 3 § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 5, 6 § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 ; PflegeVG Art. 53 Art. 67 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2051
DStRE 2004, 1500
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 (7, 25) RJ 25/01

Risikoausgleich bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Berücksichtigung zeitlich geringfügig Beschäftigter bei der Berechnung des Schwellenwertes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen L 5 KR 175/02

DRsp Nr. 2005/18884

Risikoausgleich bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Berücksichtigung zeitlich geringfügig Beschäftigter bei der Berechnung des Schwellenwertes

1. Die gesetzliche Regelung des Ausgleichsverfahrens enthält seit der Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Pflegeversicherungsgesetz eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke, die durch eine (auch von Verfassungs wegen gebotene) einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 5 LFZG zu schließen ist.2. Sinn und Zweck des Ausgleichsverfahrens zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall werden verfehlt, wenn die Pflicht zur Umlage auch auf Arbeitgeber erstreckt wird, die des Schutzes vor unkalkulierbaren Belastungen aufgrund der tatsächlichen Betriebsgröße nicht bedürfen. 3. § 10 Abs. 2 Satz 5 LFZG ist im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend dahingehend auszulegen, dass Teilzeitbeschäftigte, die nicht mehr als 10 Stunden pro Woche arbeiten, bei der Berechnung des Schwellenwertes anteilmäßig berücksichtigt werden.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 Satz 5 ; LFZG § 1 Abs. 3 § 3 § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 5, 6 § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 ; PflegeVG Art. 53 Art. 67 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG).