SG Köln, vom 28.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 50/99
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes, Funktion als Aufsichtsbehörde, Anhörungspflicht, Ermittlung der Verhältniswerte 1994, 1995, 1996, Verfassungsmäßigkeit, kein Verstoß gegen europäisches Recht
BSG, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 3/02 R
DRsp Nr. 2003/9685
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes, Funktion als Aufsichtsbehörde, Anhörungspflicht, Ermittlung der Verhältniswerte 1994, 1995, 1996, Verfassungsmäßigkeit, kein Verstoß gegen europäisches Recht
1. Gegen den Bescheid des Bundesversicherungsamts über einen Jahresausgleich im Risikostrukturausgleich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Anfechtungsklage einer Krankenkasse zulässig. Er kann nicht nach § 96SGG Gegenstand von Verfahren werden, die gegen Ausgleichsbescheide für die Vorjahre anhängig sind, wenn er eine Korrektur für Vorjahre enthält.2. Als Durchführungsbehörde des Risikostrukturausgleichs hat das Bundesversicherungsamt keine eigene Amtsermittlungspflicht zu den Daten, die dem Ausgleich zu Grunde liegen.3. Im Risikostrukturausgleichsverfahren ist die Prüfung der Krankenkassen durch ihre Aufsichtsbehörden nicht zu untersuchen.4. Vor Erlass der Jahresausgleichsbescheide muss das Bundesversicherungsamt die einzelnen Krankenkassen nicht anhören.5. Für 1997 hatte das Bundesversicherungsamt den Jahresausgleich durchzuführen, obwohl bei der Familienversicherung die Grundbereinigung noch nicht abgeschlossen war.6. Die Datenerhebung zu den Leistungsausgaben war nach der Vereinbarung der Spitzenverbände durchzuführen.
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