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Die Klägerin begehrt für das Kalenderjahr 1994 eine höhere Ausgleichszahlung im Rahmen des Risikostrukturausgleichs (RSA) nach den §§ 266, 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV); sie wendet sich außerdem gegen ihr auferlegte Verzugszinsen.
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