BSG - Urteil vom 09.09.1999
B 11 AL 27/99 R
Normen:
AFG § 186a Abs. 1 S. 1; AFG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 76 Abs. 2 ; BaubetrV (1980) § 1 Abs. 2 Nr. 23, § 1 Abs. 2 Nr. 23 ;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 Al 300/95
LSG München - 27.11.1998 - L 8 AL 164/97 ,

Rohrleitungsbauer ist Arbeitgeber des Baugewerbes

BSG, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 27/99 R

DRsp Nr. 2000/1344

Rohrleitungsbauer ist Arbeitgeber des Baugewerbes

1. Arbeitgeber des Baugewerbes i.S. § 75 Abs. 1 Nr. 1 AFG ist ein Betrieb, der durch ein spezielles Druckverfahren unterirdisch grabenlos einen Hohlraum herstellt in welchem im Rückwärtseinzug Versorgungsrohre oder -kabel verlegt werden. 2. Die Entscheidung über die Förderungsfähigkeit nach § 76 Abs. 2 AFG i.V.m. § 1 Abs. 2 BaubetrV 1980 erstreckt sich auf die Förderungsfähigkeit von Betriebszweigen und nicht auf die Förderungsfähigkeit einzelner Betriebe. 3. Die Förderungsfähigkeit des Betriebes i.S. von § 186a Abs. 1 AFG begründet allein die Möglichkeit von Ansprüchen der Arbeiter auf Zahlung von Wintergeld. Macht der Betrieb seine Arbeiter mit eigenen Mitteln witterungsunabhängig, so ist dies für die Umlagepflicht unerheblich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 186a Abs. 1 S. 1; AFG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 76 Abs. 2 ; BaubetrV (1980) § 1 Abs. 2 Nr. 23, § 1 Abs. 2 Nr. 23 ;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung für Januar bis November 1993 dem Grunde nach.