LAG Berlin - Urteil vom 26.06.2003
16 Sa 399/03
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 363
NJ 2004, 47
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 24221/02

Rubrumsänderung/Parteiwechsel, Kündigungsschutzklage gegen die falsche GmbH

LAG Berlin, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 399/03

DRsp Nr. 2003/14110

Rubrumsänderung/Parteiwechsel, Kündigungsschutzklage gegen die "falsche" GmbH

»1. Ist in einer anwaltlich verfassten Kündigungsschutzklage die (tatsächlich existierende) beklagte Partei (GmbH) eindeutig bezeichnet, kommt ein Auslegung dahin, dass eine andere (ebenfalls existierende) Partei (GmbH) gemeint ist, nur in Frage, wenn die Klagebegründung klar ergibt, dass nach Auffassung des Klägers nur zu dieser anderen Partei ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; es genügt nicht, dass aus mitgesandten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigung) geschlussfolgert werden kann, der Kläger habe möglicherweise die falsche Partei verklagt. 2. Will der Geschäftsführer einer GmbH nach seiner Abberufung geltend machen, ein früher zur Muttergesellschaft der GmbH begründetes Arbeitsverhältnis sei wieder aufgelebt und durch deren (parallel zur Abberufung ausgesprochenen) Kündigung nicht beendet worden, muss er seine Kündigungsschutzklage gegen die Muttergesellschaft richten. Richtet er sie gegen die Tochter und erklärt zunächst, er habe zu dieser - trotz seiner formalen Stellung als Geschäftsführer - in einem Arbeitsverhältnis gestanden, kann er nicht das Rubrum berichtigen, sondern nur die Partei auswechseln. Ein derartiger Parteiwechsel kann sachdienlich sein, wirkt aber nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageeinreichung zurück.«