LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2004
16 Ta 15/04
Normen:
ZPO § 319 ; ZPO § 567 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1880/03

Rubrumsberichtigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 16 Ta 15/04

DRsp Nr. 2004/17883

Rubrumsberichtigung

»1. Beim sog. Passivrubrum handelt es sich um eine Erklärung des Klägers, durch den die beklagte Partei bezeichnet wird. Eine derartige Bezeichnung kann das Gericht, solange sie nicht in einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) enthalten ist, nicht durch förmlichen Beschluss berichtigen, sondern lediglich zur Kenntnis nehmen. 2. Durch einen gleichwohl ergehenden förmlichen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht das "Passivrubrum" berichtigt, kann nicht bindend entschieden werden, ob es sich tatsächlich um eine bloße Korrektur der Parteibezeichnung oder um eine Parteiänderung handelt. 3. Gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 319 ; ZPO § 567 ;

Gründe:

I

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Beschwerdewege gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum auf ihren Namen berichtigt worden ist.