LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2017
2 Sa 526/16
Normen:
TVöD § 22 Abs. 4 S. 2; TVöD § 22 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 55/16

Rück Zahlbarkeit eines Krankengeldzuschusses bei rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 526/16

DRsp Nr. 2018/4954

Rück Zahlbarkeit eines Krankengeldzuschusses bei rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

1. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD erfasst sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch seinem Zweck und seinem tariflichen Zusammenhang auch die gesetzliche Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). 2. Ein Arbeitnehmer ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD verpflichtet, im Falle einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen gezahlten Krankengeldzuschuss zurückzuzahlen, da dieser als Vorschuss auf die Rentenzahlung gilt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2016 - 11 Ca 55/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 22 Abs. 4 S. 2; TVöD § 22 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückforderung geleisteter Krankengeldzuschüsse sowie über die anteilige Rückforderung einer geleisteten Jahressonderzahlung nach dem TVöD.

Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 1993 bei der Klägerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Die Beklagte wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.