LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2017
11 Sa 1635/16
Normen:
KVHG § 8; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3407/16

Rückabwicklung des Einbehalts von Beiträgen zur Erweiterten Honorarverteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1635/16

DRsp Nr. 2019/2292

Rückabwicklung des Einbehalts von Beiträgen zur Erweiterten Honorarverteilung

Die von der Kassenärztlichen Vereinigung zugunsten eines - in einer Vertragsarztpraxis - angestellten Arztes einbehaltenen Beiträge zu der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) sind dem Arbeitgeber (Vertragsarzt) nicht durch den angestellten Arzt zu erstatten, wenn eine solche Erstattungspflicht nicht wirksam zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Einbehalt im Rahmen der EHV zum Zwecke der Altersverorgung des angestellten Arztes erfolgt mit Rechtsgrund auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVHG) i. V. m. den „Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen“ (GEHV) als Bestandteil der Satzung der KV Hessen.

Tenor

Die Berufung des Widerklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. November 2016 - 1 Ca 3407/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Widerkläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KVHG § 8; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand