OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2009
I - 17 U 107/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; HWG § 32; AuslInvestmG § 2; AuslInvestmG § 8; AuslInvestmG § 1 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 337/06

Rückabwicklung einer glaubenskonformen Kapitalanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen I - 17 U 107/08

DRsp Nr. 2018/16059

Rückabwicklung einer "glaubenskonformen" Kapitalanlage

Will ein muslimisch geprägter Anleger einen Barbetrag glaubenskonform als "eine Art Darlehen" anlegen, so stellt er sich gerade nicht vor, dass mit einem an der Börse gehandelten Produkt mit seinen religiösen Grundsätzen nicht zu vereinbarende Spekulationsgewinne erzielt werden sollen. Er muss daher auch nicht ungefragt über die Besonderheiten nicht börsennotierter Aktien aufgeklärt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.07.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; HWG § 32; AuslInvestmG § 2; AuslInvestmG § 8; AuslInvestmG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.