OLG Hamburg - Urteil vom 23.08.2013
11 U 11/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 230;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 330/11

Rückabwicklung einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer PublikumsgesellschaftAnspruch eines stillen Gesellschafters auf Rückzahlung seiner Einlage

OLG Hamburg, Urteil vom 23.08.2013 - Aktenzeichen 11 U 11/13

DRsp Nr. 2016/15805

Rückabwicklung einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft Anspruch eines stillen Gesellschafters auf Rückzahlung seiner Einlage

Eine Beteiligung an einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft rückabzuwickeln. Im Rahmen dieser Rückabwicklung steht einem Anleger jedenfalls dann kein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Einlage zu, wenn das Vermögen im Wesentlichen aus den Einlagen der stillen Gesellschafter besteht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2012 - 318 O 330/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 84.800,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; HGB § 230;

Gründe:

I.