OLG Stuttgart - Urteil vom 19.09.2017
12 U 64/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 165/16

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen Täuschung über die Manipulation der Motor-Software

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 12 U 64/17

DRsp Nr. 2018/8548

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen Täuschung über die Manipulation der Motor-Software

1. Die Verwendung einer manipulativen Motorsoftware im Zuge des sogenannten Diesel-Abgasskandals berechtigt den Käufer eines Pkw nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, da dem Verkäufer die Täuschungshandlung des Kfz-Herstellers nicht zuzurechnen ist. 2. Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da der Kfz-Hersteller bzw. Vorlieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist und diesem das Verschulden somit nicht über § 278 BGB zuzurechnen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.03.2017 - 1 O 165/16 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.355,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages sowie Schadensersatz.

1. 2. 1. 2. 3.