BSG - Urteil vom 26.06.2007
B 2 U 5/06 R
Normen:
SGB I § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 ; SGB X § 45 ; SGG § 77 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 565/02
SG Aurich, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 127/00

Rückabwicklung eines zu Unrecht gewährten Vorschusses

BSG, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 2 U 5/06 R

DRsp Nr. 2007/18127

Rückabwicklung eines zu Unrecht gewährten Vorschusses

Zu Unrecht gewährte Vorschussleistungen sind auch dann allein nach § 42 Abs. 2 SGB I rückabzuwickeln, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 ; SGB X § 45 ; SGG § 77 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Rückerstattung eines der Klägerin gezahlten Vorschusses.

Die 1965 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Friseurin bis März 1991 tätig. Im Februar 1991 wandte sie sich an die beklagte Berufsgenossenschaft und wies auf bei ihr vorliegende Haut- und Atemwegserkrankungen hin, die auf berufliche Einflüsse zurückzuführen seien; das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde eingestellt, nachdem die Klägerin nicht zum Untersuchungstermin erschienen war.