BGH - Urteil vom 01.02.2007
III ZR 126/06
Normen:
BGB § 134 § 242 § 812 ; BPflV (1994) § 22 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 458
MDR 2007, 702
NJW-RR 2007, 710
VersR 2007, 950
Vorinstanzen:
OLG München, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 5500/05
LG München II, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 MO 7660/04

Rückerstattung ärztlicher Honorare wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht

BGH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen III ZR 126/06

DRsp Nr. 2007/4967

Rückerstattung ärztlicher Honorare wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht

»Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsvereinbarungen zwar wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über einen langen Zeitraum abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind.«

Normenkette:

BGB § 134 § 242 § 812 ; BPflV (1994) § 22 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin befand sich in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis November 2001 wiederholt in ambulanter und stationärer Behandlung des Kreiskrankenhauses W.. Der Betrieb dieses Krankenhauses wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die Beklagte zu 1, eine (gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung, übertragen. Der Beklagte zu 2 ist in der Klinik als liquidationsberechtigter Chefarzt tätig und hat die Klägerin, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und nicht über eine private Zusatzversicherung verfügt, aufgrund von jeweils inhaltsgleichen Wahlleistungsvereinbarungen ärztlich behandelt. Diese Wahlleistungsvereinbarungen lauteten - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

[Die Wahlleistungen erstrecken sich auf]