LAG Berlin - Urteil vom 05.09.2003
13 Sa 1094/03
Normen:
BGB § 670 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 3 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 4 ; EStG § 42d ;
Fundstellen:
MDR 2004, 517
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 36137/02

Rückerstattung einer Dienstwagenversteuerung

LAG Berlin, Urteil vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1094/03

DRsp Nr. 2003/15184

Rückerstattung einer Dienstwagenversteuerung

»Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Haftungsklausel des § 42d EStG die Lohnsteuer für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 S. 3 u. 4 EStG zu tragen hat, hat er gegen den Arbeitnehmer einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 670 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 362 BGB

Normenkette:

BGB § 670 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 3 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 4 ; EStG § 42d ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückerstattung einer Dienstwagenversteuerung. Die Beklagte war als Arbeitnehmerin bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2001 beschäftigt. In § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages heißt es:

"Die A. GmbH kann der Ärztin auf freiwilliger Basis einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Bei Gewährung eines Pkw wird diese Nebenleistung durch eine Dienstwagenvereinbarung gesondert geregelt. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht nicht."

Auf Grundlage dieser Regelung wurde der Beklagten ab dem 09.08.2001 ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

Bereits mit Schreiben vom 09.05.2001 übersandte die Klägerin der Beklagten das Formular einer Dienstwagenvereinbarung. In § 2 dieser Dienstwagenvereinbarung ist ausgeführt: