Die Parteien streiten um die Rückerstattung einer Dienstwagenversteuerung. Die Beklagte war als Arbeitnehmerin bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2001 beschäftigt. In § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages heißt es:
"Die A. GmbH kann der Ärztin auf freiwilliger Basis einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Bei Gewährung eines Pkw wird diese Nebenleistung durch eine Dienstwagenvereinbarung gesondert geregelt. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht nicht."
Auf Grundlage dieser Regelung wurde der Beklagten ab dem 09.08.2001 ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt.
Bereits mit Schreiben vom 09.05.2001 übersandte die Klägerin der Beklagten das Formular einer Dienstwagenvereinbarung. In § 2 dieser Dienstwagenvereinbarung ist ausgeführt:
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