BVerfG - Beschluss vom 21.05.2007
1 BvR 164/07
Normen:
BVG § 18 Abs. 4 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 9a VS 3/06 B

Rückerstattung geleisteter Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei rückwirkender Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung

BVerfG, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 164/07

DRsp Nr. 2007/17249

Rückerstattung geleisteter Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei rückwirkender Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung

Eine Auslegung von § 18 Abs. 4 S. 3 BVG durch die Sozialgerichte, wonach die Norm eine Erstattung nur für den Fall vorsehe, dass ein Anspruch bereits einmal zuerkannt worden, dann aber wieder weggefallen sei, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere gebietet nicht Art. 3 Abs. 1 GG eine erweiterte Auslegung der Vorschrift auf Fälle der verzögerten Anerkennung des Leistungsanspruchs.

Normenkette:

BVG § 18 Abs. 4 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. I. Der Beschwerdeführer begehrt die Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).