LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2016
L 1 KR 315/15
Normen:
SGB V § 191;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1233/13

Rückerstattung von Beiträgen zur freiwilligen KrankenversicherungSozialrechtlicher HerstellungsanspruchUmfang der Hinweispflichten der Verwaltung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 315/15

DRsp Nr. 2018/18293

Rückerstattung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Umfang der Hinweispflichten der Verwaltung

1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt tatbestandlich voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. 2. Die Verwaltung ist hingegen nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Bürger innerhalb des sozialen Leistungssystems das jeweils wirtschaftlich "Optimale" erreicht. 3. Ausreichend ist, den Bürger zu den nach dem gesetzgeberischen "Programm" vorgesehenen Sozialleistungen zu führen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 191;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden und die Rückerstattung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.